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   BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99   

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BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99 (https://dejure.org/2000,25154)
BPatG, Entscheidung vom 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99 (https://dejure.org/2000,25154)
BPatG, Entscheidung vom 24. Mai 2000 - 29 W (pat) 138/99 (https://dejure.org/2000,25154)
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  • BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 175/96

    Markenschutz - Unterscheidungskraft bei Getränkeflaschen

    Auszug aus BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

    Bei der Beurteilung der schutzbegründenden herkunftshinweisenden Originalität einer Verpackungsform kommt es darauf an, ob Verpackungsformen auf dem Sektor der beanspruchten Waren generell zur Markengestaltung eingesetzt werden und ob diese auch als herkunftshinweisend verstanden werden und sich daraus eine branchenmäßige Übung entwickelt hat (vgl. dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"; HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").

  • BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 87/97

    Markenschutz - Schutzfähigkeit von Getränkeflaschen

    Auszug aus BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 98/97

    Markenschutz - Markenfähigkeit von Getränkeflaschen

    Auszug aus BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 10.12.1997 - 26 W (pat) 77/97

    Markenschutz - Schutzfähigkeit von Getränkeflaschen, Fehlende

    Auszug aus BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.

    Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl. dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche", wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, MarkenR 1999, 183, 185).

  • BPatG, 14.01.1998 - 32 W (pat) 91/97

    Zurückweisung der Anmeldung einer dreidimensionalen Marke wegen fehlender

    Auszug aus BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Ist der Verkehr nämlich auf dem betreffenden Warengebiet an eine Vielzahl von einzelnen, dem Design dienenden Gestaltungselementen und deren Kombination gewöhnt, erwartet er sie sogar bei bestimmten Waren, so wird er eine beliebige neue Kombination von bekannten oder auch neuen Formgestaltungen entweder gar nicht als solche wahrnehmen oder aber sie jedenfalls nur als eine Abwandlung beliebiger Art irgendeines Herstellers auffassen, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen (BPatGE 39, 219, 222 "Stabtaschenlampe"; BPatG GRUR 1998, 706 "Uhrgehäuse"; GRUR 1998, 1019 "Honigglas"; zusammenfassend Fuchs-Wissemann, a.a.O., MarkenR 1999, 183 ff.; vgl. auch HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE" sowie zur Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des HABM Bender, Die absoluten Schutzversagungsgründe für die Gemeinschaftsmarke, MarkenR 2000, 118, 121 f.).
  • BPatG, 28.01.1998 - 29 W (pat) 50/97
    Auszug aus BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Ist der Verkehr nämlich auf dem betreffenden Warengebiet an eine Vielzahl von einzelnen, dem Design dienenden Gestaltungselementen und deren Kombination gewöhnt, erwartet er sie sogar bei bestimmten Waren, so wird er eine beliebige neue Kombination von bekannten oder auch neuen Formgestaltungen entweder gar nicht als solche wahrnehmen oder aber sie jedenfalls nur als eine Abwandlung beliebiger Art irgendeines Herstellers auffassen, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen (BPatGE 39, 219, 222 "Stabtaschenlampe"; BPatG GRUR 1998, 706 "Uhrgehäuse"; GRUR 1998, 1019 "Honigglas"; zusammenfassend Fuchs-Wissemann, a.a.O., MarkenR 1999, 183 ff.; vgl. auch HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE" sowie zur Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des HABM Bender, Die absoluten Schutzversagungsgründe für die Gemeinschaftsmarke, MarkenR 2000, 118, 121 f.).
  • BPatG, 28.01.1998 - 32 W (pat) 176/96
    Auszug aus BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
  • BPatG, 15.01.1997 - 26 W (pat) 96/95

    Markenschutz - Nichtbenutzung einer dem Benutzungszwang unterliegenden Marke

    Auszug aus BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
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